Gegenstand des Geschäftes
Der Netzbetreiber wird Unternehmen unter den in der Verbändevereinbarung vom 04. Juli 2000 beschriebenen Bedingungen den Zugang zu seinem Erdgasverteilungsnetz ermöglichen. Zwischen dem Netzbetreiber und dem Transportkunden wird durch den Netzzugangsvertrag eine maximal nutzbare Stundenleistung in kW sowie eine Transportmenge in kWh vereinbart. Zur Durchführung des Netzzuganges werden Systemdienstleistungen vom Netzbetreiber erbracht. Der Netzbetreiber wird eine vereinbarte Transportkapazität in Höhe dieser vereinbarten maximal nutzbaren Stundenleistung in seinem Verteilungsnetz vorhalten, die der Transportkunde flexibel nutzen kann. Dem Transportkunden wird im Rahmen vorhandener Netzkapazitäten eine Steuerungsdifferenz von zusätzlich 2 Prozent der vereinbarten maximal nutzbaren Stundenleistung zustehen. Zu einer über die vereinbarte maximale Stundenleistung hinausgehende Inanspruchnahme des Netzes wird der Transportkunde nicht berechtigt sein.
Die im Preisblatt veröffentlichten Entgelte beziehen sich ausschließlich auf den Netzzugang zu den vorhandenen Anlagen im Sinne der Verbändevereinbarung. Die Kosten für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung des technischen Netzzuganges insbesondere auch der dazugehörigen Mess-, Regelungs- und Übertragungseinrichtungen gehen gemäß Verbändevereinbarung zu Lasten des Transportkunden.
Zusätzliche Dienstleistungen wie z.B. Bilanzausgleich und Qualitätsanpassung können individuell vereinbart werden und sind nicht Bestandteil des Netzzugangsentgeltes.
Verfahrensspezifische Parameter (PDF)
Entgelte
Zahlungsbedingungen
Die Abrechnungszyklen für das Netzzugangsentgelt werden individuell im Netzzugangsvertrag geregelt. Der Transportkunde wird periodische Abschlagszahlungen leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach der vereinbarten maximalen Stundenleistung sowie der vereinbarten Jahresmenge und wird im Netzzugangsvertrag vereinbart.
Wirtschaftliche Voraussetzungen des Transportkunden
Netzzugang wird grundsätzlich nur solchen Transportkunden gewährt, die über eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Zur Absicherung möglicher aus dem Netzzu- gang resultierender Risiken können vom Netzbetreiber entsprechende Sicherungsleistungen wie z.B. Bankbürgschaften oder Vorauszahlungen verlangt werden. Entsprechendes wird im Netzzugangsvertrag geregelt.
Der Transportkunde wird zudem die zeitgleichheit - bezogen auf die Stunde - von Ein- und Ausspeisung sicherstellen.
Netzentgelte 2025
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Brennwerte
Veröffentlichung des Brennwertes gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 7 der GasNZV (Gasnetzzugangsverordnung)
Monatlicher Abrechnungsbrennwert
Monatlicher Abrechnungsbrennwert
| Januar 2026 | 11,541 kWh/Nm³ |
| Dezember 2025 | 11,526 kWh/Nm³ |
| November 2025 | 11,560 kWh/Nm³ |
| Oktober 2025 | 11,578 kWh/Nm³ |
| September 2025 | 11,597 kWh/Nm³ |
| August 2025 | 11,530 kWh/Nm³ |
| Juli 2025 | 11,540 kWh/Nm³ |
| Juni 2025 | 11,602 kWh/Nm³ |
| Mai 2025 | 11,544 kWh/Nm³ |
| April 2025 | 11,473 kWh/Nm³ |
| März 2025 | 11,410 kWh/Nm³ |
| Februar 2025 | 11,438 kWh/Nm³ |
| Januar 2025 | 11,490 kWh/Nm³ |
| Dezember 2024 | 11,498 kWh/Nm³ |
| November 2024 | 11,483 kWh/Nm³ |
| Oktober 2024 | 11,547 kWh/Nm³ |
| September 2024 | 11,523 kWh/Nm³ |
| August 2024 | 11,556 kWh/Nm³ |
| Juli 2024 | 11,523 kWh/Nm³ |
| Juni 2024 | 11,577 kWh/Nm³ |
| Mai 2024 | 11,461 kWh/Nm³ |
| April 2024 | 11,477 kWh/Nm³ |
| März 2024 | 11,529 kWh/Nm³ |
| Februar 2024 | 11,525 kWh/Nm³ |
| Januar 2024 | 11,539 kWh/Nm³ |
Bedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen des Netzzugangs
Der Netzzugangsvertrag wird zwischen dem Netzbetreiber und dem Transportkunden, einer juristischen Person, geschlossen. Bei neu herzustellenden Anschlüssen und bei gekündigten Anschlussverhältnissen ist ergänzend der Abschluss eines Netzanschlussvertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzanschlussnehmer (Eigentümer des erdgasversorgten Grundstücks) notwendig. Ergänzend kann ein Netzendkundenvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Erdgaskunden geschlossen werden.
Technische Voraussetzungen des Transportkunden
Für die korrekte Abwicklung und Abrechnung des Netzzuganges sind die ent-sprechenden technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die ein- bzw. ausge-speiste Erdgasmenge bezogen auf die Stunde zu messen und zu registrieren. Deshalb können Transportkunden nur für die Belieferung von Erdgaskunden, die über eine geeignete Leistungsmessung mit Datenfernübertragung verfügen, Netzzugang begehren.
Es gelten die "Technischen Rahmenbedingungen" des Netzbetreibers in der jeweils gültigen Fassung.
Engpassmanagement
Beim Wechsel eines Endverbrauchers zu einem neuen Lieferanten wird bei der Verteilung von Netzkapazitäten gegenüber dem Kunden bzw. dem neuen Lieferanten eine entsprechende Kapazität im Endverteilernetz oder eine dem Endkunden zuzuordnende Kapazität in einer Stichleitung zu diesem Kunden vorrangig zur Deckung des durch den Lieferantenwechsel entstehenden Kapazitätsbedarfs des Endkunden zur Verfügung gestellt.
Liegt ein Engpass von Transportkapazitäten im Endverteilungsnetz vor, wird der Netzbetreiber die Allokation der knappen Kapazitäten nach dem Grundsatz "first committed - first served" vornehmen. Unterscheiden sich die Netzzugangsanfragen hinsichtlich der nachgefragten Leistungen wird der Netzbetreiber mit den Interes-senten parallel über die Konditionen zur Erbringung der Leistungen verhandeln und dem Bewerber mit dem aus Sicht des Netzbetreibers wirtschaftlich günstigsten Angebot innerhalb einer angemessenen Frist den Zuschlag erteilen.
Pflichten des Transportkunden
Der Transportkunde wird auf eigene Kosten sicherstellen, dass den stündlich ausgespeisten Mengen wärmeäquivalent und zeitgleich entsprechende Einspeisemengen gegenüberstehen.
Der Transportkunde wird verpflichtet sein, an den Einspeisestellen systemkompa-tibles Gas für den Transport anzustellen, das die in der Anlage "Kompatibilität" der Verbändevereinbarung festgelegten Anforderungen erfüllt. Des weiteren wird der Transportkunde nach Maßgabe der Anforderungen des Netzbetreibers sicherstellen, dass durch das eingespeiste Gas keine bestehenden anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen bei anderen Erdgaskunden verletzt werden.
Der Transportkunde wird dafür sorgen, dass ein ständig erreichbarer Ansprechpartner benannt wird, der über die erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt.
Der Transportkunde wird die finanziellen Verpflichtungen übernehmen, die sich im Zusammenhang mit dem Netzzugang z. B. durch Planung, Bau und Betrieb neuer Übernahmestationen oder Leitungen, durch Änderungsmaßnahmen an bestehenden Übernahmestationen oder Leitungen, durch Installation und Wartung neuer Messgeräte o.ä. ergeben.
Weitere Pflichten können im Netzzugangsvertrag vereinbart werden.
Netzdaten und Strukturmerkmale
Formulare und Anträge
Dokumente herunterladen Gasanschlussantrag, Erteilung Ausnahmegenehmigung
Grundversorgung
Die Energieversorgung Münchberg-Schwarzenbach/Saale (EMS) GmbH & Co. KG beliefert derzeit die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet mit Erdgas. Gemäß § 36 (2) EnWG ist daher festzustellen, dass die Energieversorgung Münchberg-Schwarzenbach/Saale (EMS) GmbH & Co. KG somit der Grundversorger im Sinne des § 36 (1) EnWG ist. (Stand 01.07.2009).
Die Allgemeinen Preise für die Versorgung im Niederdruck sind im Preisblatt unter Gas Allgemeine Tarife veröffentlicht.
Gesetzliche Grundlagen/Netzzugangsverträge
Das neue Energiewirtschaftsgesetz räumt der Öffentlichkeit umfangreiche Informationsrechte ein. Dem kommen wir gern nach und bieten hier die Möglichkeit zum Download der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.
Lieferantenrahmenvertrag
Lieferanten-Rahmenvertrag zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden im Netz des Verteilnetzbetreibers (VNB) mit elektrischer Energie
Ab dem 1. Oktober 2010 bieten wir unseren Netznutzern an, die Datenmeldungen in den Prozessen Zählerstands-/Zählwertübermittlung, Stammdatenänderung und Netznutzungsabrechnung in anderen als von der Bundesnetzagentur in den Ziffern 1 und 3 des GPKE-Beschlusses vorgesehenen Formaten von uns zu erhalten. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen der Geschäftsprozesse Zählerstand-/Zählwertübermittlung und Stammdatenänderung anstelle der gemäß GeLi vorgegebenen Datenformate die Zählerstände für Ihre Kunden bzw. Änderungen der Stammdaten Ihrer Kunden per Email als Excel-Datei in den nach GeLi geltenden Fristen übermittelt zu bekommen. Ferner bieten wir Ihnen an, die Netznutzungsabrechnung anstatt im INVOICE-Format in Papierform zu übersenden und als Bestätigungsmeldung eine Bestätigung Ihrerseits per Email anstelle von INVOICE- bzw. REMADV-Meldungen zu akzeptieren.
Sollten Sie von diesem Angebot Gebrauch machen wollen, bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung, damit wir Ihnen die entsprechende Vereinbarung übersenden können. Nach ihrer Unterzeichnung wird diese Vereinbarung zum Bestandteil des Lieferantenrahmenvertrages. Andernfalls verbleibt es beim Datenaustausch auf Basis des EDIFACT-Standards gemäß den Ziffern 1, 3 des GPKE-Beschlusses.
Ihr Ansprechpartner
Gesetzliche Grundlagen (EMS)
- Energiewirtschaftsgesetz EnWG
- Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV
- Hinweis zu Hauseinführungen (TAB)
- Konzessionsabgabenverordnung - KAV
- Kraft-Waerme-Kopplungs-Gesetz KWKG
- Gasnetzentgeltverordnung – GasNEV
- Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV
- Niederdruckanschlussverordnung NDAV
- Verfahrensspezifische Parameter